Antrag auf Bildung eines Freibetrags

ab dem 1. Oktober 2015 können Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrags (Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren) für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen.

Für einen Verlustvortrag gilt in den Fällen, in denen ein Steuerzahler nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist (sog. Antragsveranlagung), in Summe eine  Verjährungsfrist von sieben Jahren. Festgestellte Verlustvorträge können dann mit späteren positiven Einkünften steuermindernd verrechnet werden.


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Mandanten-Information August 2015Beileger August 2015