Freistellungsaufträge ohne steuerliche Identifikationsnummer

Bestehende Freistellungsaufträge ohne steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) verlieren ab 01.01.2016 ihre Gültigkeit. Deshalb sollte geprüft werden, ob diese IdNr schon bei Erteilung der Freistellungsaufträge erfasst worden ist. Falls nicht, sollte den Instituten noch vor dem 01.01.2016 die IdNr mitgeteilt werden. Ein neuer Freistellungsauftrag muss dann nicht erteilt werden.


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