Pflegeleistungen

In Zeiten steigender Pflegebedürftigkeit ist es begrüßenswert, dass es für die Befreiung von der Umsatzsteuer nunmehr auch ausreichend ist, dass eine Pflegekraft mit der Pflegekasse auf Grund ihrer Kenntnisse einen Vertrag über Pflegeleistungen abschließen kann. Der tatsächliche Abschluss eines Vertrags ist nicht erforderlich.


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