Aufwendungen für eine beruflich begründete Zweitwohnung am Beschäftigungsort sind grundsätzlich als Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich berücksichtigungsfähig. Doch auch beim bloßen Vorhalten einer Wohnung am Arbeitsort während der Elternzeit können Werbungskosten vorliegen.

Vorsicht ist geboten, wenn man selbst Steuersparmodelle in der Familie entwickelt. Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern Wertpapiere schenken, die sie als deren gesetzliche Vertreter dann sofort verkaufen, kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, der die Besteuerung bei den Eltern nicht verhindert.

Wer sich ehrenamtlich engagiert und dafür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung erhält, unterliegt bezüglich dieser Beträge grundsätzlich nicht der gesetzlichen Sozialversicherung.

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