Aktuelles zu Sonderzahlungen an Beschäftige während der Corona-Pandemie.

Die Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen wird wie folgt wiedergegeben: 

„In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von EUR 1.500 im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.

 

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von EUR 1.500 steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.“

 

Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.“

 

Nachfolgend auch die entsprechenden Links:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/04/2020-04-03-GPM-Bonuszahlungen.html?cms_pk_kwd=03.04.2020_Sonderzahlungen+jetzt+steuerfrei&cms_pk_campaign=Newsletter-03.04.2020


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